Bei der Verleihung des “Sächsischen Förderpreises für Demokratie” an den Pirnaer Verein Akubiz forderte die Sächsische Staatsregierung, als Mitglied der Jurie, von allen Nomonierten, die unterschriftliche “Anerkennung des Grundgesetzes und der freiheitlich demokratischen Grundordnung”. Darüber hinaus sollten sie sich verpflichten, eine solche schriftliche Erklärung von all ihren Partnern (also auch von mir) einzuholen.
Beachtenswert fand ich die Reaktion von Gesine Schwan, welche der Sächsischen Staatsregierung und indirekt auch der Bundesministerin Schröder eine schallende Ohrfeige verpasste:
Eine solche Misstrauensbekundung und der darin mitschwingende Zweifel an der Rechtschaffenheit der teils langjährigen engagierten Ehrenamtlichen will nicht zu einem demokratischen Staat passen.
Die Forderung zur Durchleuchtung der Partner und einem Abgleich mit dem jeweiligen Verfassungsschutzbericht, ist eine Fars, welche Assoziationen mit staatlicher Repression in der DDR weckt.
Wer Gesinnungsprüfungen hinsichtlich einer völlig veralteten Extremismus-Auffassung fordert, verkennt den latenten Rassismus in der Mitte der Gesellschaft. Demokratiezweifel und Politikverdrossenheit sind auch keine Phänomene der rechts- oder linksgerichteten Gruppen, sondern bedauerlicher Weise allgemein und allgegenwärtig in unserer Gesellschaft anzutreffen.
Wie damit überhaupt die “freiheitliche demokratische Grundordnung” mit rein spielen soll, ist aus juristischer Sicht völlig unklar. Hier die Definition des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahre 1952:
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:
- die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten,
- vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
- die Volkssouveränität,
- die Gewaltenteilung,
- die Verantwortlichkeit der Regierung,
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- das Mehrparteienprinzip und
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“
Folglich müssten Vereine, wie Augenauf e.V. oder die Hillersche Villa e.V. in Zittau künftig ihre Partner abklopfen, wie sie zur Unabhängigkeit der Gerichte stehen. Das ist Schwachsinn und der Fiktion einer gedanklichen Durchleuchtung geschuldet.