Vorratsdatenspeicherung gekippt und gefördert

Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetzt zur Vorratsdatenspeicherung gekippt und gleichzeitig die prinzipielle Rechtmäßigkeit der verdachtsunabhängigen Speicherung von Verbindungsdaten zugestimmt. Die dazu gehörige Pressemitteilung ist wie immer etwas sperrig und schwer zu durchdringen. Sowohl folgenschwere, als auch erfreuliche Details habe ich hier zusammengetragen.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.

Zur Datensicherheit heißt es in der Pressemitteilung, dass die Telekommunikationsanbieter nicht mehr selbst und unkontrolliert über die Art und das Maß der Schutzvorkehrungen entscheiden dürfen.

Der Abruf der Daten durch Strafermittlungsbehörden setzt eine “auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat” voraus. Im Fall einer Gefahrenabwehr  ist das  “Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr” notwendig für die Abfrage der Daten.

Weniger strenge Anforderungen gelten bei Auskunftsansprüchen, wenn statt Verbindungsdaten lediglich die Anschlussinhaber zu bereits bekannten IP-Adresse erfragt werden. Als besondere Nutznießer dieser Hintertür kann sich u.a. die Musikindustrie freuen, um am Volkssport filesharing zu verdienen. Die Richter betonen in diesem Zusammenhang zwar die Einwirkungen auf die Kommunikationsbedingungen im Internet und die Wahrung von Anonymität, doch was als “gewichtige Ordnungswidrigkeit” ein solches Vorgehen, noch dazu ohne richterlichen Beschluss, rechtfertigt soll, ist noch zu schwammig und meines Erachtens unzureichend. Auf die Aussagekraft der IP-Adressen zur Identifikation des Verursachers wurde nicht eingegangen.

Interessant sind die Ausnahmen für Personen, Behörden oder Organisatione, deren Mitarbeiter der Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Als Beispiel werden soziale und kirchliche Einrichtungen genannt. Ob Anwälte, Ärzte und Journalisten auch dazu zählen, wird nicht ausdrücklich gefordert und bleibt hoffentlich nicht im Ermessensspielraum des Gesetzgebers.

Der richterlichen Forderung nach mehr Transparenz soll künftig durch eine zumindest nachträgliche Benachrichtigung des Betroffenen über den erfolgten Abruf der Daten Rechnung getragen werden. Mit welcher Verzögerung eine solche Benachrichtigung erfolgen muss und wie etwaige Ausnahmen via richterlichen Beschluss zustande kommen können, bleibt offen.

Mein Fazit als Pirat und Mitstreiter des Ulmer AK Vorrat (Flashmob)  fällt deshalb nur verhalten aus. Ich hätte mir mehr erhofft und wünsche mir eine breite öffentliche Auseinandersetzung mit dem Thema während des nun anstehenden Gesetzgebungsverfahrens.

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