Vorratsdatenspeicherung gekippt und gefördert

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat das Ge­setzt zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung ge­kippt und gleich­zei­tig die prin­zi­pi­elle Recht­mä­ßig­keit der ver­dachts­un­ab­hän­gi­gen Spei­che­rung von Ver­bin­dungs­da­ten zu­ge­stimmt. Die dazu ge­hö­rige Pres­se­mit­tei­lung ist wie im­mer et­was sper­rig und schwer zu durch­drin­gen. So­wohl fol­gen­schwere, als auch er­freu­li­che De­tails habe ich hier zusammengetragen.

Der Erste Se­nat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat ent­schie­den, dass die Re­ge­lun­gen des TKG und der StPO über die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht ver­ein­bar sind. Zwar ist eine Spei­che­rungs­pflicht in dem vor­ge­se­he­nen Um­fang nicht von vorn­her­ein schlecht­hin ver­fas­sungs­wid­rig. Es fehlt aber an ei­ner dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz ent­spre­chen­den Aus­ge­stal­tung. Die an­ge­grif­fe­nen Vor­schrif­ten ge­währ­leis­ten we­der eine hin­rei­chende Daten­si­cher­heit, noch eine hin­rei­chende Be­gren­zung der Ver­wen­dungs­zwe­cke der Da­ten. Auch ge­nü­gen sie nicht in je­der Hin­sicht den ver­fas­sungs­recht­li­chen Trans­pa­renz und Rechts­schutz­an­for­de­run­gen. Die Re­ge­lung ist da­mit ins­ge­samt ver­fas­sungs­wid­rig und nichtig.

Zur Daten­si­cher­heit heißt es in der Pres­se­mit­tei­lung, dass die Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter nicht mehr selbst und un­kon­trol­liert über die Art und das Maß der Schutz­vor­keh­run­gen ent­schei­den dürfen.

Der Ab­ruf der Da­ten durch Strafer­mitt­lungs­be­hör­den setzt eine "auch im Ein­zel­fall schwer­wie­gende Straf­tat" vor­aus. Im Fall ei­ner Ge­fah­ren­ab­wehr  ist das  "Vor­lie­gen ei­ner durch be­stimmte Tat­sa­chen hin­rei­chend be­leg­ten, kon­kre­ten Ge­fahr für Leib, Le­ben oder Frei­heit ei­ner Per­son, für den Be­stand oder die Si­cher­heit des Bun­des oder ei­nes Lan­des oder zur Ab­wehr ei­ner ge­mei­nen Ge­fahr" not­wen­dig für die Ab­frage der Daten.

We­ni­ger strenge An­for­de­run­gen gel­ten bei Aus­kunfts­an­sprü­chen, wenn statt Ver­bin­dungs­da­ten le­dig­lich die An­schluss­in­ha­ber zu be­reits be­kann­ten IP-Adresse er­fragt wer­den. Als be­son­dere Nutz­nie­ßer die­ser Hin­ter­tür kann sich u.a. die Mu­sik­in­dus­trie freuen, um am Volks­sport file­sha­ring zu ver­die­nen. Die Rich­ter be­to­nen in die­sem Zu­sam­men­hang zwar die Ein­wir­kun­gen auf die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­din­gun­gen im In­ter­net und die Wah­rung von An­ony­mi­tät, doch was als "ge­wich­tige Ord­nungs­wid­rig­keit" ein sol­ches Vor­ge­hen, noch dazu ohne rich­ter­li­chen Be­schluss, recht­fer­tigt soll, ist noch zu schwam­mig und mei­nes Er­ach­tens un­zu­rei­chend. Auf die Aus­sa­ge­kraft der IP-Adressen zur Iden­ti­fi­ka­tion des Ver­ur­sa­chers wurde nicht eingegangen.

In­ter­es­sant sind die Aus­nah­men für Per­so­nen, Be­hör­den oder Or­ga­ni­sa­tione, de­ren Mit­ar­bei­ter der Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung un­ter­lie­gen. Als Bei­spiel wer­den so­ziale und kirch­li­che Ein­rich­tun­gen ge­nannt. Ob An­wälte, Ärzte und Jour­na­lis­ten auch dazu zäh­len, wird nicht aus­drück­lich ge­for­dert und bleibt hof­fent­lich nicht im Er­mes­sens­spiel­raum des Gesetzgebers.

Der rich­ter­li­chen For­de­rung nach mehr Trans­pa­renz soll künf­tig durch eine zu­min­dest nach­träg­li­che Be­nach­rich­ti­gung des Be­trof­fe­nen über den er­folg­ten Ab­ruf der Da­ten Rech­nung ge­tra­gen wer­den. Mit wel­cher Ver­zö­ge­rung eine sol­che Be­nach­rich­ti­gung er­fol­gen muss und wie et­waige Aus­nah­men via rich­ter­li­chen Be­schluss zu­stande kom­men kön­nen, bleibt offen.

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Mein Fa­zit als Pi­rat und Mit­strei­ter des Ul­mer AK Vor­rat (Flashmob)  fällt des­halb nur ver­hal­ten aus. Ich hätte mir mehr er­hofft und wün­sche mir eine breite öffent­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Thema wäh­rend des nun an­ste­hen­den Gesetzgebungsverfahrens.

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