Upcoming: Lernvideos im Kontext von Social Software

Der Karriereservice der Hochschule Zittau veranstaltet am 18. Dezember ein Symposium zum Thema »Digitalisierung und Social Media in Wirtschaft und Wissenschaft«. Ich werde mich dort mit einem Vortrag über »Lernvideos im Kontext von Social Software« beteiligen:

Videos werden im Kontext von Social Software oftmals als atomare Artefakte repräsentiert, deren zeitliche Dimension für kommunikative und kollaborative Aktivitäten unzugänglich bleibt. Für Lernvideos als konservierte Wissensbestände eröffnen sich jedoch vielfältige zeitgenaue Interaktions- und Kommunikationsmöglichkeiten, die in bestimmten Lehr-Lern-Szenarien einen Nutzen entfalten können. So kann beispielsweise aus einem monologischen Lernvideo ein Dialog zwischen den Lernenden untereinander und dem Lehrenden erwachen. Ebenso können sich am Prozess der Wissensproduktion Lehrende und Lernende gleichermaßen beteiligen.
Der Vortrag bietet eine Überblick über videographische Lernumgebungen und spannt einem Bogen von Video-Blogs über Video-Wikis bis hin zu Open Educational Resources und aufkommenden Formaten wie „Coursera“, „ununi.tv“ sowie andern Massive Open Online Courses (MOOCs).

Programm

Northern Like Ade’

Die Zeit vermeldet soeben die Haftbarmachung von Webseitenbetreibern, die Daten ungefragt an facebook übermitteln. Die plugin-getriebene Datenweitergabe verstoße gegen das Telemdiengesetz, wonach jeder Webseitenbetreiber mit Sitz in Deutschland an hiesige Datenschutzrichtlinien gebunden ist. Betreiber von Seiten in Schleswig-Hollstein haben nun bis Ende September Zeit der Forderung ihres Datenschutzbeauftragten nachzukommen.

Diensteanbieter begründen eine eigene Verantwortlichkeit, soweit und solange sie nach Würdigung aller Gesamtumstände aufgrund des tatsächlichen Einflusses den Prozess der Datenverarbeitung steuern.20 Diese Verantwortung begründet sich auch bei der Einbindung „fremder“ Verarbeitungsprozesse in das eigene Angebot des Diensteanbieters. Wird durch die Konfiguration z. B. einer Webseite ein Verarbeitungsprozess bei einem weiteren Dienstleister ausgelöst, trägt der Diensteanbieter die datenschutzrechtliche Verantwortung für die dadurch ausgelöste Verarbeitung. Dies gilt umso mehr, wenn der Diensteanbieter mit seinem Angebot Dienste Dritter zu eigenen Zwecken nutzt. Dazu gehören insbesondere Dienste der Reichweitenanalyse oder der verhaltensbasierten Online-Werbung.21

Jeder kann jetzt mal für sich überlegen, ob nicht nur diverse WordPress-Plugins, sondern auch eingebettete Videos, Bilder oder Folien einen prinzipiellen Verstoß gegen das Telemediengesetz darstellen. Wer kann sich so sicher sein, ob YouTube, Flickr oder Slideshare aus den Aufrufen die Reichweite ihrer Angebote ermitteln und verwerten. Siehe auch Netzpolitik.org.

Ach ja, die Button-Reihe hier unten wäre in Schleswig Hollstein somit illegal:

Kruse@re:publica – Internetnutzung als Glaubensfrage

Wohltunende Worte über das sich entfaltende Internet: Aus systemtheoretischer Sicht wird sich durch das Internet die Machtverschiebung vom Anbieter zum Nachfrager weiter fortsetzen. Der stete Zuwachs an Netzknoten und Verbindungen, sowie die Spontanität der Knoten und das resonanzbedingte Aufschaukeln hält Kruse für die zentralen Ursachen dieser Entfaltung. Diese Entwicklung ist so beruhigend, weil sie nicht aufzuhalten ist (außer jemand stellt das Internet ab). Kruse appelliert an die Verfechter alter Wertvorstellungen (Digital Visitors): “So bist du nicht willig, so gebrauch’ ich Geduld”.republica2010