In der Wochenzeitung Die Zeit erschien ein ausgezeichneter Artikel, der sowohl die Praxis der Vorratsdatenspeicherung, als auch die kläglichen Netzsperren ad absurdum führt. Beide Ansätze basieren auf der Annahme Verdächtige bzw. straffällig gewordene Personen anhand ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Die IP-Adresse wird dynamisch vom Internetanbieter bei der Einwahl ins Internet vergeben und spätestens nach 24 Stunden geändert. Lediglich den Providern ist also bekannt, wem zu welchem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen wurden. Im Falle einer im Internet begangenen Straftat oder eines ähnlich begründeten Verdachts, können Strafverfolgungsbehörden die Zuordnung von Anschlussinhaber und IP-Adresse beim Provider erfragen (UrG §101), da dieser selbige über sechs Monate auf Vorrat speichern muss. Die Schlussfolgerung, dass der Anschlussinhaber anhand der IP-Adresse für eine wie auch immer geartete Straftat verantwortlich gemacht werden kann, vernachlässigt die Realität in der Nutzung des Internets, weil:
- sich in der Regel mehrere Personen (Familie, Mitbewohner, Freunde) einen Anschluss teilen,
- sich fremde unbemerkt des WLANs bemächtigen können (WEP, WPA/2 Verschlüsselungen sind gar nicht bzw. nur bedingt sicher),
- Schadprogramme (Viren, Malware) unbemerkt illegale Inhalte aus dem Internet laden können und
- unwillkommene Werbebotschaften (pop-ups, iframes, …) illegales Material beziehen können.
Hinzu kommen Fehler bei der Ermittlung von IP-Adressen, die:
- rein menschlicher Natur sein können (schließlich muss jemand die auf Vorrat gespeicherten Daten durchsuchen)
- aufgrund der technischen Funktionsweise von Peer-To-Peer Software nicht auf den Verursacher, sonder lediglich auf die im Tauschnetz involvierten Rechner (auch Drucker und Router) geschlossen werden kann – und zwar unabhängig von deren Aktivität.
Angesichts der derzeitigen Gesetzeslage stimmen diese technischen Fallstricke bei der Identifizierung von Straftätern anhand ihrer IP-Adresse nicht gerade zuversichtlich, da selbst unbeteiligte und unschuldige ins Visier der Ermittler gelangen können. Falsch-Positiv-Annahmen äußern sich für den Betroffenen u.a. mit einer teuren Abmahnung eines Rechtsanwalts oder einer Hausdurchsuchung durch Sondereinsatzkräfte der Polizei.
Daraus ergibt sich die Frage, wie recht schaffende Menschen ohne umfangreichen technischen Sachverstand vor solchen juristischen Schwierigkeiten, die sich aus der Vorratsdatenspeicherung ergeben, geschützt werden können?
Abgesehen von der Forderung die Vorratsdatenspeicherung wieder einzustellen, gibt es nur technische Lösungen dieses Problems, die alle samt auf das Anonymisieren des Datenverkehrs hinauslaufen. Auch im Zittauer Freifunk investieren wir viel Zeit in die Lösung dieses Problems.
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