Der Freifunk nach dem BGH-Urteil

Ein drahtloser Netzzugang ist in Deutschland für Gäste in Cafés, Hochschulen, Jugendherbergen und Hotels bereits selbstverständlich geworden. Diese Einrichtungen haften sinnvollerweise nicht für die Netznutzung ihrer Gäste, so wie die Post auch nicht für den Inhalt von Paketen haftbar gemacht wird.
Wenn ich mich jedoch als Privatperson gastfreundlich zeige und meinen Gästen anbiete, Datenpakete über mein WLAN-Vertriebsnetz in die weite Welt zu verschicken, kann ich laut dem BGH-Urteil dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Schlimmer noch: die Beweislast meiner Unschuld liegt bei mir. Glück hat, wer, wie der Beklagte, seine physische Abwesenheit während der Tatzeit durch Urlaub o.ä. beweisen kann.

Treuglaube an sichere Technik
Neben einem “Vergehen gegen sich selbst” wird hier das “Vergehen gegen andere” angeführt und dem Staatsbürger eine neue Pflicht auferlegt:

Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers.

Das Argument des Selbstschutzes ist m. E. für den Freifunk hinfällig, denn aus der Bereitstellung eines offenen Netzzugangs folgt nicht, dass (a) der Zugangsprovider diesen auch selbst (unverschlüsselt) nutzt und (b) er damit seine persönlichen Daten preisgibt.

Wer willentlich oder adäquat kausal die Verletzung geschützten Rechts herbeiführt und weder Täter noch Opfer ist, gilt laut Definition des BGH als Störer und kann zur Unterlassung gezwungen werden.
Dem WLAN-Betreiber trifft die Pflicht sein WLAN einmal ordnungsgemäß zu konfigurieren. Absurder Weise hatte der Angeklagte sein WLAN mit einer vergleichsweise sicheren Technik (WPA1, 16-Stelliges randomisiertes Passwort) ordnungsgemäß konfiguriert und fiel trotzdem einem Hack zum Opfer (oder doch nicht?). Es bleibt offen, welche Prüfungspflichten zumutbar sind und in welchem Maße sie auszuführen sind. Veraltete Hardware kann man beispielsweise nicht immer sicher konfigurieren, jedoch sehr wohl willentlich einsetzen.
Fraglich ist darüber hinaus die Tragweite dieses Urteils, wenn etwa Windows-Nutzer als Störer gelten, deren Rechner als Teil eines Bot-Netzes agieren, Spam versenden oder sich an DOS-Attaken beteiligen. Wer seinen PC nicht ausreichend vor Schadsoftware schützt, handelt willentlich und kann adäquat kausal gesetzwidrig handeln.

Lösungen für den Freifunk
Die Freifunk-Firmware basiert auf dem OLSR-Protokoll und funktioniert somit im ad-hoc-Modus, statt nach dem Client-Server-Prinzip der üblichen Router-Konfiguration. Die Übertragung zwischen einzelnen Knoten in ad-hoc-Netzwerken lässt sich nicht direkt verschlüsseln. Per se kann man mittels der Basisversion der Freifunk-Firmware den Anforderungen des BGH-Urteils nicht gerecht werden und auf kommende juristische Auseinandersetzungen sollte man besser nicht warten. Gesucht sind also technische oder juristisch-organisatorische Lösungen, damit geschütztes Recht, wie z.B. das Urheberrecht bzw. die Ausnutzung desselben durch die Musikindustrie, nicht verletzt werden kann. Solche Lösungen braucht es um mittels Freifunk die Digitale Gastfreundschaft für Notebook-Nomaden aufrecht zu halten und das bürgerschaftliche Engagement für den Freifunk nicht zu verspielen.

Für den Freifunk ergeben sich meines Erachtens nur drei technische und eine organisatorische Lösung:

  1. Whitelist: durch die Zugriffsbeschränkung auf bestimmter IP-Adressen bzw. URLs ließen sich Gesetzeskonflikte weitgehend vermeiden. Nachteil: Der Freifunk wäre nicht mehr frei.
  2. Öffentliche Proxy-Server: sämtlicher Datenverkehr erfolgt indirekt über einen Proxy, wie etwa Google Translate. Nachteil: Der Zugang wird langsam.
  3. Kombination aus Whitlist und Proxy Server.
  4. Der Freifunk agiert unter dem Dach einer größeren Organisation und stellt sich nach Außen als Bildungseinrichtung dar.

Innerhalb der Zittauer Freifunk-Initiative werden diese Lösungsmöglichkeiten bereits seit längerem diskutiert. Umständlich sind sie allemal.