Nordgasse
In den nächsten Tagen wird mit der Straßenbaumaßnahme Nordgasse im Rahmen des “Schwarzdeckenprogrammes” begonnen. Für die vorübergehende Totalsperrung in diesem Bereich bitten wir um Verständnis.
Juni 1st, 2003
In den nächsten Tagen wird mit der Straßenbaumaßnahme Nordgasse im Rahmen des “Schwarzdeckenprogrammes” begonnen. Für die vorübergehende Totalsperrung in diesem Bereich bitten wir um Verständnis.
Juni 1st, 2003
Seit einigen Tagen ist der Containerstandplatz bei der Schulstraße wieder nutzbar. Die Stellfläche für die Behälter wurden mit einem bituminösen Belag versehen, so dass jetzt die Sauberhaltung der Fläche nicht mehr so aufwendig ist. Da der Rest der Fläche nur eine wassergebundene Decke erhalten konnte, bitten wir um eine vernünftige und vorsichtige Fahrweise. Der Randstreifen erhält noch als zukünftigen Sichtschutz eine entsprechende Begrünung. Wir hoffen, mit dieser Maßnahme einen weiteren Schritt zur Dorfverschönerung erreicht zu haben und wünschen , dass “Jedermann ” auf Ordnung und Sauberkeit achtet. Damit entfällt der vorübergehende Standort am Gemeindeamt.
Kommentar abgeben Juni 1st, 2003
Der Schrottcontainer wird nicht mehr am bisherigen Stellplatz aufgestellt. Neuer Stellplatz wird auf dem Parkplatz am Haus II der Mittelschule ( Containerschule ) sein.
Kommentar abgeben Juni 1st, 2003
In der Gemeindeverwaltung Berthelsdorf wurden 1 Jeansjacke als Fundsache abgegeben. Zu den Öffnungszeiten des Gemeindeamtes kann der betreffende Besitzer diese Fundsachen abholen.
Kommentar abgeben Juni 1st, 2003
Der Gemeinderat Berthelsdorf hält an der schrittweisen Weiterführung des Radwegebaues im Gemeindegebiet Berthelsdorf-Rennersdorf unter Nutzung des Bahndammes der ehemaligen Kleinbahnstrecke Herrnhut-Bernstadt entsprechend der jeweils gegebenen Möglichkeiten fest.
Beschluss zum Radwegebau In den vergangenen Jahren wurde je nach Möglichkeit und überwiegend über Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen an Abschnitten des Radweges innerhalb der Ortslagen von Berthelsdorf und Rennersdorf gebaut. Dies wurde und wird von vielen Einwohnern und Gästen begrüßt und gleichzeitig der Wunsch geäußert, diesen Radweg doch durchgängig zu gestalten. Mit seinem Beschluss 20 / 03 vom 21.05.2003 hat dies der Gemeinderat nochmals klar und eindeutig als Ziel formuliert. Der Gemeinderat hat sich auch eindeutig dazu bekannt, für diesen Radweg weiterhin die Flächen der ehemaligen Kleinbahnstrecke Herrnhut - Bernstadt zu verwenden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die von Grundstückseigentümern vorgenommenen Anpflanzungen bzw. Bauten unter Umständen entfernt bzw. zurückgebaut werden müssen. Vor allem ist auch von angrenzenden Grundstückbesitzern auf die Einhaltung von Abständen bei Neuanpflanzungen u.s.w. zu achten. Die Gemeinde wird weiterhin bemüht sein, ein hohes Maß an Einvernehmlichkeit zu erreichen und unter besonderen Umständen evtl. zu Kompromissen bereit sein. Die betroffenen Grundstückseigentümer werden aufgefordert, auch selbst Gedanken und Vorstellungen in dieser Angelegenheit zu erarbeiten. Abschließend sei noch so viel gesagt: Der Radwegebau ist eine reine Freiwilligkeitsaufgabe der Gemeinde. An ihm wird weitergearbeitet, wenn finanzielle Möglichkeiten vorhanden sind und die Eigenanteile für Förder -oder AB-Maßnahmen aufgebracht werden können.
Kommentar abgeben Juni 1st, 2003
(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen ohne Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB)
§ 1
Der Betrieb gewerblicher Art “Kindertagesstätte und Hort” der Gemeinde Berthelsdorf mit Sitz in 02747 Berthelsdorf, Hauptstraße 54, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Betriebes der gewerblichen Art ist die Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Kindertagesstätte.
§ 2
Der Betrieb gewerblicher Art “Kindertagesstätte und Hort” der Gemeinde Berthelsdorf ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
(1) Mittel für den Betrieb gewerblicher Art “Kindertagesstätte und Hort” der Gemeinde Berthelsdorf dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln für den Betrieb der “Kindertagesstätte und Hort” Berthelsdorf.
(2) Der Betrieb gewerblicher Art “Kindertagesstätte und Hort” der Gemeinde Berthelsdorf erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sachanlagen zurück.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art “Kindertagesstätte und Hort” der Gemeinde Berthelsdorf fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Berthelsdorf, den 21.05.2003
Günter John, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO Nach § 4 Abs.4 Satz 1, in Verbindung mit Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen und andere ortsrechtlichen Vorschriften, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
5. die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
6. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des anderen Ortsrechts verletzt worden sind,
7. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
8. vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
c) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder
d) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Berthelsdorf, 21.05.2003
Kommentar abgeben Juni 1st, 2003
(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen ohne Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB)
§ 1
Der Betrieb gewerblicher Art “Feuerwehr der Gemeinde Berthelsdorf” mit Sitz in 02747 Berthelsdorf, Hauptstraße 40, und 02747 Berthelsdorf, OT Rennersdorf, Am Fuchsberg 1, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die Förderung des Feuerschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Freiwilligen Feuerwehren.
§ 2
Der Betrieb gewerblicher Art “Feuerwehr der Gemeinde Berthelsdorf” ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
(1) Mittel für den Betrieb gewerblicher Art “Feuerwehr der Gemeinde Berthelsdorf” dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln für den Betrieb der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Der Betrieb gewerblicher Art “Feuerwehr der Gemeinde Berthelsdorf” erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sachanlagen zurück.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art “Feuerwehr der Gemeinde Berthelsdorf” fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Berthelsdorf, den 21.05.2003 Günter John, Bürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO Nach § 4 Abs.4 Satz 1, in Verbindung mit Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen und andere ortsrechtlichen Vorschriften, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des anderen Ortsrechts verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
§ 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannte Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Berthelsdorf, 21.05.2003.
Kommentar abgeben Juni 1st, 2003
Durch mehrere Hinweise aus der Bevölkerung wurde die Gemeinde darüber informiert, dass an der am Ende von Rennersdorf befindlichen Bogenbrücke durch das Einschrauben von Stahlträgern das Abflußprofil bei Hochwassersituationen erheblich verringert wurde. Es muss dazu gesagt werden, dass über diese Maßnahme die Gemeinde weder unterrichtet noch von der Brückenbaumaßnahme in Bernstadt, OT Kunnersdorf, informiert wurde.
Kommentar abgeben Juni 1st, 2003
Es war immer eine gute Tradition unserer Mittelschule, dass die Abgangsklassen zwischen Prüfungen und Abschlussfeier mehrere Klassenzimmer bzw. Räumlichkeiten der Schule renovierten. In diesem Jahr waren zwei Klassen mit 46 Schülern neben der Mittelschule selbst in verschiedenen Bereichen der Gemeinde eingesetzt. Neben einem Klassenzimmer, welches ab nächstem Schuljahr für die Kindereinrichtungen als Sportraum dienen soll wurde bei der Grasmahd in beiden Ortsteilen geholfen, Unkraut auf dem Sportplatz entfernt, Geländer und Eisenträger in der Schule gestrichen. Die Bühne auf dem Festplatz Berthelsdorf und die Front des FFW-Heimes in Rennersdorf erhielten neue Anstriche. Auch die Bushaltestelle in der Nähe der Schule wurde gestrichen ( noch nicht fertig) und der Kindergartenzaun erhielt eine neue Abdeckung. Auch wenn wir mit den Leistungen und dem Verhalten weniger Schüler nicht zufrieden sein konnten, schmälert es in keiner Weise die Gesamtleistung und die Gemeinde kann als Anerkennung einen kleinen finanziellen Beitrag zur Unterstützung der Schulentlassungsfeier gewähren. Allen Schülern wünsche ich einen guten und möglichst schnellen Übergang in die berufliche Ausbildung.
Kommentar abgeben Juni 1st, 2003
Gegenwärtig erarbeiten zwei Studentinnen der TU Dresden im Rahmen einer großen Belegarbeit Aussagen zur Entwicklung unserer Gemeinde innerhalb des Landkreises. Auf die Frage, warum man gerade auf Berthelsdorf mit Rennersdorf gekommen ist, war die Antwort:
- es sollte eine Gemeinde bis 2000 Einwohner sein
und
- es wäre eine in ihren Augen sehr gute Internetpräsentation , welche neugierig gemacht habe.
Ich hoffe, über wesentliche Aussagen aus dieser großen Belegarbeit in angemessener Zeit berichten zu dürfen.
Kommentar abgeben Juli 1st, 2003